STATUTEN 1 SVP Schweizerische Volkspartei Gemeinde Fällanden Statuten Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Statuten, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, gelten für beide Geschlechter. Name und Zweck Art. 1 	Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei besteht in der Gemeinde Fällanden ein politischer Verein gemäss Art. 60 ZGB, der sich zum Programm und den Grundsätzen der Schweizerischen Volkspartei bekennt.Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirks Uster und des Kantons Zürich.  Mitgliedschaft Art. 2 	Der Beitritt zur Partei steht jedem stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde Fällanden offen, der sich zu dem in Art. 1 genannten politischen Programm und den Grundsätzen bekennt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Art. 3 	Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung in der Regel auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für das laufende Kalenderjahr. Finanzielles Art. 4 	Die Partei erhebt zur Deckung ihres Aufwandes einen ordentlichen Jahresbeitrag (Ortsparteibeitrag) und allfällige Sonderbeiträge. Für die Festsetzung ist die Generalversammlung zuständig. Nach Massgabe der Beschlüsse von Delegiertenversammlungen der Bezirks-und Kantonalpartei besorgt die Partei das Beitragsinkasso zuhanden von Bezirks- und Kantonalpartei. Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.  Organisation Art. 5 Die Organe der Partei sind A)Generalversammlung B)Parteiversammlung C)Vorstand D)Rechnungsrevisoren A) die Generalversammlung Art. 6	Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt und Traktanden sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. Art. 7 	Die Geschäfte der Generalversammlung sind: 1. Jahresbericht des Präsidenten 2. Abnahme der Jahresrechnung 3. Festsetzung des Sektionsbeitrages 4. Festsetzung von Sonderbeiträgen 5. Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 6. Ausschluss von Mitgliedern 7. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und andern öffentlichen Angelegenheiten 8. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder 9. Statutenrevision und Auflösung der Partei B) Parteiversammlungen Art. 8 	Parteiversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Art. 9 	Die Geschäfte der Parteiversammlung sind: 1. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten 2. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 3. Beschlussfassung über Finanzanträge des Vorstandes C) der Vorstand Art. 10Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern: Präsident			KassierVizepräsident			1 bis 3 BeisitzerAktuar Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sollen die verschiedenen Erwerbs-gruppen der Partei, insbesondere Bauernstand, Gewerbe und übriges Bürgertum, angemessen berücksichtigt werden. Zudem ist der besonderen Struktur der Gemeinde (verschiedene Gemeindeteile) Rechnung zu tragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und für die Parteiversammlung vor und beschliesst über deren Einberufung. Der Vorstand kann bis Fr. 3'000.- per Kalenderjahr in eigener Kompetenz verfügen.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a)	Aufnahme neuer Mitglieder b)	Einberufung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen und Aufstellung der Traktandenlisten c)	Beratung des Arbeitsprogrammes d)	Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes Überweisung an die Parteiversammlung verlangen D) die Rechnungsprüfung Art. 11	Die Rechnungsprüfung wird von 2 Rechnungsrevisoren vorgenommen. Zudem wird 1 Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Partei und erstatten darüber Bericht an die Generalversammlung. Allgemeine Bestimmungen Art. 12	Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Diese können jeweils für die folgende Amtsdauer im Amte bestätigt werden. Art. 13	Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten. Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden. Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.   Art. 14	„Der Zürcher Bote" und der „Zürcher Bauer" sind offizielle Parteiorgane.  Statutenrevision und Auflösung Art. 15	Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf Revision auf der Traktandenliste bekanntgegeben wurde und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.  Art. 16	Die Auflösung der Partei kann an jeder Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen, unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein allfälliges Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen, zuhanden einer sich später wieder bildenden Partei, die sich den Statuten der Kantons- und der Bezirkspartei unterzieht. Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 7. April 1999 durchberaten und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft. Fällanden, 7. April 1999   Der Präsident:			Die Aktuarin		  Albert Ochsner-Kreuzer		Iris Roth 2 3
1 SVP Schweizerische Volkspartei Gemeinde Fällanden Statuten Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Statuten, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, gelten für beide Geschlechter. Name und Zweck Art. 1 	Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei besteht in der Gemeinde Fällanden ein politischer Verein gemäss Art. 60 ZGB, der sich zum Programm und den Grundsätzen der Schweizerischen Volkspartei bekennt.Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirks Uster und des Kantons Zürich.  Mitgliedschaft Art. 2 	Der Beitritt zur Partei steht jedem stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde Fällanden offen, der sich zu dem in Art. 1 genannten politischen Programm und den Grundsätzen bekennt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Art. 3 	Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung in der Regel auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für das laufende Kalenderjahr. Finanzielles Art. 4 	Die Partei erhebt zur Deckung ihres Aufwandes einen ordentlichen Jahresbeitrag (Ortsparteibeitrag) und allfällige Sonderbeiträge. Für die Festsetzung ist die Generalversammlung zuständig. Nach Massgabe der Beschlüsse von Delegiertenversammlungen der Bezirks-und Kantonalpartei besorgt die Partei das Beitragsinkasso zuhanden von Bezirks- und Kantonalpartei. Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.  Organisation Art. 5 Die Organe der Partei sind A)Generalversammlung B)Parteiversammlung C)Vorstand D)Rechnungsrevisoren A) die Generalversammlung Art. 6	Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt und Traktanden sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. Art. 7 	Die Geschäfte der Generalversammlung sind: 1. Jahresbericht des Präsidenten 2. Abnahme der Jahresrechnung 3. Festsetzung des Sektionsbeitrages 4. Festsetzung von Sonderbeiträgen 5. Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 6. Ausschluss von Mitgliedern 7. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und andern öffentlichen Angelegenheiten 8. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder 9. Statutenrevision und Auflösung der Partei B) Parteiversammlungen Art. 8 	Parteiversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Art. 9 	Die Geschäfte der Parteiversammlung sind: 1. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten 2. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 3. Beschlussfassung über Finanzanträge des Vorstandes C) der Vorstand Art. 10Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern: Präsident			KassierVizepräsident			1 bis 3 BeisitzerAktuar Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sollen die verschiedenen Erwerbs-gruppen der Partei, insbesondere Bauernstand, Gewerbe und übriges Bürgertum, angemessen berücksichtigt werden. Zudem ist der besonderen Struktur der Gemeinde (verschiedene Gemeindeteile) Rechnung zu tragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und für die Parteiversammlung vor und beschliesst über deren Einberufung. Der Vorstand kann bis Fr. 3'000.- per Kalenderjahr in eigener Kompetenz verfügen.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a)	Aufnahme neuer Mitglieder b)	Einberufung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen und Aufstellung der Traktandenlisten c)	Beratung des Arbeitsprogrammes d)	Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes Überweisung an die Parteiversammlung verlangen D) die Rechnungsprüfung Art. 11	Die Rechnungsprüfung wird von 2 Rechnungsrevisoren vorgenommen. Zudem wird 1 Ersatzrevisor gewählt. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Partei und erstatten darüber Bericht an die Generalversammlung. Allgemeine Bestimmungen Art. 12	Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Diese können jeweils für die folgende Amtsdauer im Amte bestätigt werden. Art. 13	Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten. Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden. Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.   Art. 14	„Der Zürcher Bote" und der „Zürcher Bauer" sind offizielle Parteiorgane.  Statutenrevision und Auflösung Art. 15	Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf Revision auf der Traktandenliste bekanntgegeben wurde und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.  Art. 16	Die Auflösung der Partei kann an jeder Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen, unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein allfälliges Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen, zuhanden einer sich später wieder bildenden Partei, die sich den Statuten der Kantons- und der Bezirkspartei unterzieht. Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 7. April 1999 durchberaten und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft. Fällanden, 7. April 1999   Der Präsident:			Die Aktuarin		  Albert Ochsner-Kreuzer		Iris Roth 2 3